(1) Der Verein führt den Namen ,”Kinderhilfe Erfurt” mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.)
(2) Der Sitz des Vereins ist Erfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der medizinischen und psychosozialen Betreuung chronisch kranker Kinder- und Jugendlicher, einschließlich körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher sowie Kinder und Jugendlicher mit psychosomatischen Erkrankungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
(2) Der Verein wie auch jedes Mitglied ist verpflichtet, in Zusammenhang mit der Vereinsarbeit sich
gegenüber verschiedenen Rassen, Religionen und politischer Auffassung völlig neutral zu verhalten.
(3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf kein Mitglied und keine sonstige Person oder Organisation durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen erworben werden. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte sein.
(2) Die Mitgliedschaft muß schriftlich erklärt werden; dazu ist ein Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Personen unter 16 Jahren haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten zum Aufnahmeantrag vorzulegen.
(3) Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Beiträge sind jährlich bis zum 31. März auf eines der Vereinskonten zu überweisen.
(1 ) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand: Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister (in), Schriftführer (in) und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Der/die Vorsitzende sowie der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben oder andere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden, die jeweils dem Vorstand gegenüber verantwortlich arbeiten können.
(1) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereins. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zur Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung des/der Vorsitzenden und eines weiteren
Vorstandsmitgliedes, im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfall die Mitwirkung des/der
stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Das bedeutet, dass keinerlei Aufwandserstattung für die Vereinsarbeit erfolgt; über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) der Vorstand beschließt über den Ausschluß von Mitgliedern.
(1) Natürliche Personen können sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
(2) Juristische Personen werden durch einen einzelnen bevollmächtigten gesetzlichen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten. Kann eine juristische Person gem. ihrer Satzung nur von mehreren Personen gemeinsam vertreten werden, so steht diesen Personen nur eine Stimme zu.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
Sie werden von dem/der Vorsitzenden des Vereins oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch den Beschluss des Vorstandes gefordert wird. Für die Einberufung gilt Abs. 3 entsprechend.
(1) Alle Organe sind beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlung entscheidet, ob die Tagesordnung ergänzt wird.
(2) Bei Abstimmungen oder Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Mitglieder haben in eigenen Angelegenheiten nur beratende Stimmen, nehmen aber nicht an der Abstimmung teil. Dasselbe gilt für die Entlastung der Vorstandsmitglieder. An den Wahlen nehmen die vorgeschlagenen Kandidaten teil.
(4) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit und sind in der Tagesordnung im einzelnen anzugeben. Änderungen der Satzung, die mit § 2 nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen.
(5) Über die Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der
Verhandlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entlastung des/der Vorsitzenden und des/der Schatzmeisters/in nach Entgegennahme des
Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes sowie der übrigen Vorstandsmitglieder in geheimer
Abstimmung.
b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
c) Satzungsänderungen
d) Auflösung des Vereins
e) Kontrolle des Vorstands
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechenschaftsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfung kann auch von einem/einer unabhängigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgenommen werden.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
(1) Über den Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger Mitglieder teil, so ist innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Antrag ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder entscheidet. Der Auflösungsbeschluss bedarf in beiden Fällen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten vollständig an den Freistaat Thüringen/Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit zwecks Verwendung zur Förderung der medizinischen und psychosozialen Betreuung chronisch kranker Kinder und Jugendlicher einschließlich körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher sowie Jugendlicher mit psychosomatischen Erkrankungen zu.